Vertragsrecht

Die Unterscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage ein geschlossener Vertrag beruht, ist für einen Laien kaum zu überblicken. Die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist nicht immer eindeutig und die Tücke liegt bekanntlich im Detail.

Entscheidend für die Einordnung ist dabei, was im Vertrag steht, nicht dessen Bezeichnung bzw. Überschrift.

Nicht selten liegen sog. Mischverträge vor. Das bedeutet, dass der vorliegende Vertrag nicht eindeutig einem Vertragstyp zu geordnet werden kann. Der Vertrag wird dann in einzelne Vertragsbestandteile aufgeteilt und diese einem bestimmten Vertragstyp zugeordnet, aus dem sich dann die Rechte und Pflichten ergeben.

Wir bieten neben einer allgemeinen juristischen Beratung, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in den Bereichen Kauf-, Werk-, Dienst(leistungs)- und Reisevertragsrecht mit den folgenden Schwerpunkten an:

  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt/Minderung, Schadensersatz, ggf. Aufwendungen nach Selbstvornahme oder Selbsthilfe)
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen
  • Durchsetzung von Forderungen (Kaufpreis-, Werklohn- oder Dienstentgeltzahlungen)
  • Anfechtung von Verträgen
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus Garantieverträgen
  • Kündigung eines Dienstvertrages
  • Abwehr einer Kündigung eines Dienstvertrages
  • Überprüfung von Honoraren und Dienstentgelten
  • Vertragsgestaltung
  • Überprüfung von vorhandenen Verträgen
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag zählt zu den am häufigsten im Rechtsverkehr vorkommenden Vertragstypen. Gegenstand ist der Austausch eines Kaufgegenstandes gegen einen Kaufpreis. Das bedeutet, der Verkäufer verpflichtet sich, eine Sache oder ein Recht gegen eine Geldzahlung des Käufers als Gegenleistung zu verschaffen.

Mangel an der Kaufsache

Der Verkäufer hat die Kaufsache frei von Sachmängeln zu liefern. Ist dieses nicht der Fall, kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Der Schlüsselbegriff für die Feststellung eines Sachmangels ist die sogenannte Beschaffenheit der Kaufsache. Diese ist mit dem tatsächlichem Zustand der Sache, einschließlich der der Sache anhaftende Eigenschaften (z.B. neu/gebraucht, Größe, Gewicht, Alter, Material)  gleichzusetzen.

Ein Mangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. In der Regel wird eine Beschaffenheit jedoch nicht individuell vereinbart, so dass es dann auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ankommt. Dazu müsste der Käufer seine Vorstellung bzw. den Zweck des Kaufes dem Verkäufer offenbaren. Ist dieses wiederum nicht gegeben, ist entscheidend die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung. Es kommt dann darauf an, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was  der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispielsweise kann der Käufer erwarten, dass ein Wohnwagen für Übernachtungen genutzt werden kann oder dass ein gebrauchtes KFZ keinen Unfall mit mehr als einen Bagatellschaden erlitten hat.

Die Beschaffenheit wird um Eigenschaften erweitert, die der Verkäufer oder der Hersteller der Kaufsache öffentlich geäußert und nicht widerrufen bzw. berichtigt hat. Dazu zählen Werbung in Zeitungen, Fernsehen und Radio oder auch Prospekte.

Die Äußerung muss sich auf eine bestimmte Eigenschaft der Sache beziehen. Nicht ausreichend sind reißerische Anpreisungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf nachprüfbare Aussagen über die Beschaffenheit der Sache.

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Montage der Kaufsache mit vereinbart wurde und diese unsachgemäß ausgeführt wurde oder die Montageanleitung fehlerhaft oder ungeeignet war. Letzteres jedoch nur, wenn die Kaufsache zur Montage bestimmt war und eine Montageanleitung den Käufer nicht auf Anhieb zur fehlerfreien Montage befähigt. Glückt eine fehlerfreie Montage, obwohl eine mangelhafte Anleitung vorliegt, hat der Verkäufer die Kaufsache sachmangelfrei geliefert.

Die sog. Falschlieferung, das heißt die Lieferung einer falschen Kaufsache oder die Lieferung mit einer Mindermenge stellen ebenfalls ein Sachmangel dar.

Daneben muss die Kaufsache auch frei von Rechtsmängeln sein. Diese betreffen Rechte, die ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache geltend machen könnte. In Betracht kommen z.B. Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Reallasten, Dienstbarkeiten, Patente.

Gewährleistungsrechte

Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel kann der Käufer folgende Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen:

Bei der Nacherfüllung hat der Käufer das Wahlrecht, ob der den Mangel beseitigen lassen will (Nachbesserung) oder ob der Verkäufer eine neue mangelfreie Sache liefert (Nachlieferung). Dabei gibt es Umstände, die das Wahlrecht des Käufers einschränken, so z.B. wenn die Kaufsache nicht neu beschafft werden kann oder die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

Die Nacherfüllung soll für den Käufer kostenfrei sein. Der Verkäufer hat alle erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Ort, an dem die Nacherfüllung stattzufinden hat, ist abhängig vom Einzelfall.

Die Nacherfüllung hat Vorrang gegenüber den anderen Gewährleistungsansprüchen. Erst wenn der Verkäufer beide Nacherfüllungsarten verweigert oder wenn diese fehlschlägt, können die weiteren Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Die Nacherfüllung ist nach dem zweiten erfolgslosen Versuch fehlgeschlagen.

Der Käufer hat wahlweise die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Beim Rücktritt gibt der Käufer die Kaufsache zurück an den Verkäufer und erhält den Kaufpreis zurück.

Im Rahmen der Minderung behält der Käufer die Kaufsache und mindert den Kaufpreis um einen bestimmten Geldbetrag.

Daneben kann der Käufer insbesondere den Mangelschaden, den Mangelfolgeschaden und  den Verspätungs-/Verzögerungsschaden als Schadensersatz geltend machen.

Der Mangelschaden ist der  Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Kaufsache infolge des Mangels, der durch die Nacherfüllung beseitigt werden kann, den Käufer im Vergleich zu einer mangelfreien Kaufsache schlechter stellt, z.B. Minderwert, Reparaturaufwand.

Bei einem Mangelfolgeschaden erleidet der Käufer an einem anderen Rechtsgut als an der Kaufsache infolge des Mangels einen Schaden.

Der Verspätungs-/Verzögerungsschaden ist allein dadurch entstanden, dass der Käufer die Kaufsache nicht rechtzeitig erhält.

Daneben sind in Einzelfällen weitere Schadensersatzansprüche möglich. So z.B. bei Schäden durch die Verletzung einer Rücksichts- oder auch Schutzpflicht durch den Verkäufer.

Garantie

Im alltäglichen Geschäftsverkehr preisen Verkäufer ausdrücklich Garantien für ihre Produkte an, die in Wahrheit nur die gesetzliche Gewährleistung widerspiegeln.

Eine Garantie besteht erst, wenn von dem Hersteller oder dem Verkäufer etwas übernommen wird, das über diese gesetzliche Reglung hinausgeht.

Der Garantiegeber kann für die Haltbarkeit garantieren. Das ist der Fall, wenn er dem Käufer zusichert, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraumes oder der Nutzungsdauer mangelfrei bleibt.

Es kann auch für eine bestimmte Beschaffenheit garantiert werden. Der Garantiegeber sichert zu, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, so z.B. die Zusicherung, dass die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw mit dem Tachostand übereinstimme oder die Zusicherung der Unfallfreiheit eines KFZs.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (Kleingedrucktes)

Allgemeine Geschäftsbedingungen tauchen auf, wenn eine große Anzahl identischer Verträge (Massengeschäfte) abgeschlossen werden. Das Kleingedruckte soll die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen oder abändern. Ziel der Unternehmen ist es dabei, möglichst für sie günstige Änderungen zu erreichen. Dabei besteht die Gefahr des Missbrauchs und der Benachteiligung des Verbrauchers. Die §§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches  (BGB) soll dieses verhindern und sieht eine Prüfung der einzelnen Klauseln vor. Häufigste Probleme entstehen durch Klauseln über die Haftungsausschlüsse oder –begrenzungen, Einschränkung der Gewährleistungsrechte und die verkürzte Verjährung von Ansprüchen

Besonderheiten für Verbraucher

Kauft ein Verbraucher etwas vom einem Unternehmer werden ergänzend die Normen des sogenannten Verbrauchsgüterkaufs angewandt und modifizieren das allgemeine Kaufrecht. Beispielweise wird vermutet, dass ein Sachmangel bereits beim Erhalt der Kaufsache vorliegt, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Kaufsache auftritt.

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag kommt es auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges an. Gegenstand eines solchen Vertrages kann die Erstellung oder Veränderung von Sachen, z.B. Reparatur von Gegenständen oder Errichtung eines Gebäudes, aber auch nichtkörperliche Werke, z.B. Sachverständigengutachten, Architektenplanung oder Konzerte sein.

Gewährleistungsrechte

Es gelten die grundsätzlich gleichen Grundsätze wie im Kaufrecht.

Jedoch gibt es Unterschiede. Im Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer das Wahlrecht zwischen den beiden Nacherfüllungsalternativen. Der Besteller eines Werkes hat als zusätzlichen Gewährleistungsanspruch die Selbstvornahme. Das bedeutet, er kann, wenn der Werkunternehmer nicht nacherfüllt, den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von dem Werkunternehmer verlangen.

Liegt ein Reisemangel vor, hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:

Der Reisende kann gegenüber dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Sie dient dazu, dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zu geben, die von ihm nicht erkannten Mängel zu beseitigen. Das Abhilfeverlangen ist gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen Reiseleitung als deren Vertreter geltend zu machen. Der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung muss kurzfristig präsent sein und ist verpflichtet, den Reisenden davon zu unterrichten, wie er zu erreichen ist. Der Reisende ist jedoch nur verpflichtet sich an diese o.g. Ansprechpartner zu wenden, wenn ihm das auch zumutbar ist, was – je nach Gewicht des Mangels und Dauer der Reise – auch eine längere Fahrtzeit von max. 2 Stunden erfordern kann. Der Reisende muss nach seinem Abhilfeverlangen eine angebotene Ersatzleistung annehmen, wenn die Abhilfe keine vertragswidrige Leistungsänderung zur Folge hat. Die Kosten der Abhilfe der Reiseveranstalter zu tragen.

Kommt der Reiseveranstalter seiner Abhilfe nicht nach, kann der Reisende eine Selbsthilfe durchführen und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Aber: die Selbsthilfe erfordert den Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe.

Daneben kann der Reisende den Reisepreis mindern. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein. Erforderlich ist allerdings, dass der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter (örtliche Reiseleitung) anzuzeigen. Diese kann zwar formlos erfolgen, davon ist jedoch aus Beweisgründen abzuraten. In einem Abhilfeverlangen ist die Mängelanzeige als ein sogenanntes „minus“ bereits erhalten.

Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Reisende die Möglichkeit zur Anzeige hatte, er aber davon abgesehen hat.

Bei einer Minderung verringert der Reisepreis um einen bestimmten Betrag. In dem Regelfall, dass der Reisende den Reisepreis bereits bezahlt hat, steht ihm ein entsprechender Rückerstattungsbetrag zu.

Liegt ein Mangel vor, der die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag am Reiseort kündigen. Erforderlich jedoch eine erfolglos abgelaufene Frist zur Abhilfe. Im Falle einer Kündigung verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Aber: Er kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen.

Der Reisende kann bei einem Verschulden des Reiseveranstalters auch Schadensersatz verlangen. Der Schaden kann u.a. in der nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen.

Achtung: Die Gewährleistungsrechte müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Aber: Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind vor Ort am Reiseziel geltend machen.

Dienst(leistungs)vertrag

Gegenstand eines Dienstvertrages ist die Erbringung einer Tätigkeit gegen ein Entgelt. Dienstverträge sind u.a. Verträge über die Verschaffung eines Internet-Zuganges, der ärztlicher Behandlungsvertrag und Arbeitsvertrag als ein Sonderfall. Verträge mit Rechtsanwälten oder Steuerberater haben ebenfalls Dienstvertragscharakter.

Gewährleistungsrecht

Anders als beim Kauf- oder Werkvertrag gibt es im Rahmen des Dienstleitungsvertrages keine eigenständigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Bei einer Leistungsstörung innerhalb des Vertrages kommt nur ein Schadensersatz in Betracht. Erforderlich ist die Verletzung einer vertraglichen Pflicht.

Reisevertrag

Der Gegenstand eines Reisevertrages ist die „Reise“. Diese wird vom Gesetzgeber als „Gesamtheit von Reiseleistungen“ definiert. Eine Reise beinhaltet mindestens zwei Einzelleistungen, die von dem Reiseveranstalter zusammenhängend erbracht werden muss. Ausnahmsweise ist Reisevertragsrecht anwendbar, wenn nur eine prägende Reiseleistung erbracht wird (z.B. Vertrag über Ferienhaus)

Die Vertragspartner eines Reisevertrages sind der Reisende und der Reiseveranstalter. Keine Reisevertragspartner  sind das Reisebüro und nicht die einzelnen Leistungserbringer (Hotel, Fluggesellschaft u.a.)

Reisemangel

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die versprochene Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Der Umfang der Gesamtheit der Leistungen wird durch die Buchungsunterlagen des Reisenden, die Reisebestätigung sowie die Katalogangaben bestimmt. Die Reise soll dabei einen mittleren Standard aufweisen, wobei auf die Sicht des deutschen Reisenden abzustellen ist. Das bedeutet nicht, dass sich die geschuldete Leistung von vornherein nach deutschen Verhältnissen richtet. Entscheidend ist, was ein deutscher Reisender in dem Land, für welches er gebucht hat, vernünftigerweise erwarten darf.  Reine Unannehmlichkeiten, die eine Reise nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Reisemangel.

Ein Fehler der Reise liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Reisemängel sind in einer nahezu unüberschaubaren Vielfalt vorhanden und können in jedem Abschnitt der Reise vorliegen. Insbesondere bei der Beförderung und der Unterkunft.

Tipps: Heben Sie die Katalogbeschreibungen über ihre Reise auf. Zeigen Sie jeden Mangel an und Verlangen Sie Abhilfe.

Gewährleistungsrechte

Liegt ein Reisemangel vor, hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:

Der Reisende kann gegenüber dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Sie dient dazu, dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zu geben, die von ihm nicht erkannten Mängel zu beseitigen. Das Abhilfeverlangen ist gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen Reiseleitung als deren Vertreter geltend zu machen. Der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung muss kurzfristig präsent sein und ist verpflichtet, den Reisenden davon zu unterrichten, wie er zu erreichen ist. Der Reisende ist jedoch nur verpflichtet sich an diese o.g. Ansprechpartner zu wenden, wenn ihm das auch zumutbar ist, was – je nach Gewicht des Mangels und Dauer der Reise – auch eine längere Fahrtzeit von max. 2 Stunden erfordern kann. Der Reisende muss nach seinem Abhilfeverlangen eine angebotene Ersatzleistung annehmen, wenn die Abhilfe keine vertragswidrige Leistungsänderung zur Folge hat. Die Kosten der Abhilfe der Reiseveranstalter zu tragen.

Kommt der Reiseveranstalter seiner Abhilfe nicht nach, kann der Reisende eine Selbsthilfe durchführen und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Aber: die Selbsthilfe erfordert den Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe.

Daneben kann der Reisende den Reisepreis mindern. Diese Minderung tritt kraft Gesetzes ein. Erforderlich ist allerdings, dass der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter (örtliche Reiseleitung) anzuzeigen. Diese kann zwar formlos erfolgen, davon ist jedoch aus Beweisgründen abzuraten. In einem Abhilfeverlangen ist die Mängelanzeige als ein sogenanntes „minus“ bereits erhalten.

Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Reisende die Möglichkeit zur Anzeige hatte, er aber davon abgesehen hat.

Bei einer Minderung verringert der Reisepreis um einen bestimmten Betrag. In dem Regelfall, dass der Reisende den Reisepreis bereits bezahlt hat, steht ihm ein entsprechender Rückerstattungsbetrag zu.

Liegt ein Mangel vor, der die Reise erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag am Reiseort kündigen. Erforderlich jedoch eine erfolglos abgelaufene Frist zur Abhilfe. Im Falle einer Kündigung verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Aber: Er kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen.

Der Reisende kann bei einem Verschulden des Reiseveranstalters auch Schadensersatz verlangen. Der Schaden kann u.a. in der nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen.

Achtung: Die Gewährleistungsrechte müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Aber: Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind vor Ort am Reiseziel geltend machen.

Haftungs- und Schadensrecht

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz (gleich auf welchem Rechtsgrund dieser beruht) vor, stellt sich die Frage nach deren Art, Inhalt und Umfang. Der Inhaber eines Schadensersatzanspruches ist so zu stellen, als hätte das Ereignis, dass zu dem Schaden geführt hat, nicht stattgefunden. Dabei gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, deren Ziel die Herstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes ist. Dieses kann durch die Herstellung des früheren Zustands und/oder durch eine Geldzahlung für die Herstellung bei Personenverletzung oder Sachbeschädigung erreicht werden. Neben den besonderen Arten des Schadensrechts (Verkehrsunfälle, Arzthaftungsrecht) kommen auch andere Schadensereignisse, wie Verletzungen durch menschliches Einwirken oder durch Tierbisse und Sachbeschädigungen in Betracht. Wir bieten neben einer allgemeinen juristischen Beratung, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung mit den folgenden Schwerpunkten an:

  • Prüfung des Bestehens von Schadensersatz
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen

Sachschäden

Im Rahmen von Sachbeschädigungen können als Schadenspositionen insbesondere die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand sowie der Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Ob eine Reparatur oder die Wiederbeschaffung einer neuen bzw. wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache in Betracht kommt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Personenschäden

Die Bezifferung der Schadenssumme im Rahmen von Personenschäden ist einzelfallabhängig und bedarf eines genauen Überblicks über die erlittenen Verletzungen, das Verletzungsgeschehen, den Behandlungsverlauf und die Lebensumständen des Betroffenen. 

Behandlungskosten

Grundsätzlich können alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Kur- und Pflegekosten und der beruflichen Rehabilitation, die für die Behandlung erforderlich waren, geltend gemacht werden.

Weitere Schäden, die zu ersetzen sind, können Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche, Kosten eines behindertengerechten Umbaus einer Wohnung/Haus/KFZ, Kosten für Anschaffung von medizinischen Hilfsmittel sein.

Schmerzensgeld

Ein Schmerzensgeld wird nicht nur bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, sondern auch bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, des Persönlichkeitsrechtes oder bei einer Freiheitsentziehung gezahlt. Häufigster Fall ist die Zahlung einer Geldsumme im Rahmen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

Es wird auch gezahlt bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden infolge einer eigenen Verletzung oder durch den Verlust eines nahen Angehörigen. Das Schmerzensgeld soll eine Art Wiedergutmachung darstellen und hat darüber hinaus eine Sühnefunktion. Es dient der Genugtuung und des Schadensausgleiches. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind u.a. Ursachen, Schwere und Folgen der Verletzung und Schwere des Fehlverhaltens der Gegenseite.

Nachteile für Erwerb oder berufliches Fortkommen, Erwerbsminderung

Der ersatzbare Schaden liegt dabei in den negativen Auswirkungen des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Betroffenen. Der Umfang der Nachteile wird in einer Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf einer vergleichbaren Karriere festgestellt.

Beispiele: eine wahrscheinliche künftige Gewinnsteigerungen und das hypothetische Entgelt eines entgangenen Berufes.

Zu ersetzen ist daneben der konkrete Schaden einer tatsächlichen Erwerbsminderung.

Vermehrte Bedürfnisse

Dabei handelt es sich um verletzungsbedingte, dauernd und regelmäßig anfallende Mehraufwendungen, die dem Betroffenen im Vergleich zu einem gesunden Menschen entstehen. Diese können z.B. in den Kosten von besonderer Diät, Kuren, Erneuerung künstlicher Gliedmaßen oder der vermehrten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Sonderfall ist der sog. Haushaltsführungsschaden. Obliegen dem Betroffenen Hausarbeiten zur eigenen Bedarfsdeckung, können die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dritten, der diese Arbeiten erledigt, geltend gemacht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Haushaltsführungsschaden fiktiv ersetzt zu bekommen, wenn kein Dritter die Arbeiten übernimmt.

Rechtsanwaltskosten

Die eigenen Kosten der Rechtsverfolgung können als eine Schadensposition geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts muss jedoch erforderlich und zweckmäßig sein. Dieses ist bei einfachen Fällen nicht immer gegeben.

Sachverständigenkosten

Zu ersetzen sind Kosten der Schadensfeststellung, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.