Haftungs- und Schadensrecht

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz (gleich auf welchem Rechtsgrund dieser beruht) vor, stellt sich die Frage nach deren Art, Inhalt und Umfang. 

Der Inhaber eines Schadensersatzanspruches ist so zu stellen, als hätte das Ereignis, dass zu dem Schaden geführt hat, nicht stattgefunden. Dabei gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, deren Ziel die Herstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes ist. Dieses kann durch die Herstellung des früheren Zustands und/oder durch eine Geldzahlung für die Herstellung bei Personenverletzung oder Sachbeschädigung erreicht werden.

Neben den besonderen Arten des Schadensrechts (Verkehrsunfälle, Arzthaftungsrecht) kommen auch andere Schadensereignisse, wie Verletzungen durch menschliches Einwirken oder durch Tierbisse und Sachbeschädigungen in Betracht.

Wir bieten neben einer allgemeinen juristischen Beratung, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung mit den folgenden Schwerpunkten an:

  • Prüfung des Bestehens von Schadensersatz
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen

Sachschäden

Im Rahmen von Sachbeschädigungen können als Schadenspositionen insbesondere die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand sowie der Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Ob eine Reparatur oder die Wiederbeschaffung einer neuen bzw. wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache in Betracht kommt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Personenschäden

Die Bezifferung der Schadenssumme im Rahmen von Personenschäden ist einzelfallabhängig und bedarf eines genauen Überblicks über die erlittenen Verletzungen, das Verletzungsgeschehen, den Behandlungsverlauf und die Lebensumständen des Betroffenen. 

Behandlungskosten

Grundsätzlich können alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Kur- und Pflegekosten und der beruflichen Rehabilitation, die für die Behandlung erforderlich waren, geltend gemacht werden.

Weitere Schäden, die zu ersetzen sind, können Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche, Kosten eines behindertengerechten Umbaus einer Wohnung/Haus/KFZ, Kosten für Anschaffung von medizinischen Hilfsmittel sein.

Schmerzensgeld

Ein Schmerzensgeld wird nicht nur bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, sondern auch bei einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, des Persönlichkeitsrechtes oder bei einer Freiheitsentziehung gezahlt. Häufigster Fall ist die Zahlung einer Geldsumme im Rahmen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.

Es wird auch gezahlt bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden infolge einer eigenen Verletzung oder durch den Verlust eines nahen Angehörigen. Das Schmerzensgeld soll eine Art Wiedergutmachung darstellen und hat darüber hinaus eine Sühnefunktion. Es dient der Genugtuung und des Schadensausgleiches. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind u.a. Ursachen, Schwere und Folgen der Verletzung und Schwere des Fehlverhaltens der Gegenseite.

Nachteile für Erwerb oder berufliches Fortkommen, Erwerbsminderung

Der ersatzbare Schaden liegt dabei in den negativen Auswirkungen des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Betroffenen. Der Umfang der Nachteile wird in einer Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit ohne das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf einer vergleichbaren Karriere festgestellt.

Beispiele: eine wahrscheinliche künftige Gewinnsteigerungen und das hypothetische Entgelt eines entgangenen Berufes.

Zu ersetzen ist daneben der konkrete Schaden einer tatsächlichen Erwerbsminderung.

Vermehrte Bedürfnisse

Dabei handelt es sich um verletzungsbedingte, dauernd und regelmäßig anfallende Mehraufwendungen, die dem Betroffenen im Vergleich zu einem gesunden Menschen entstehen. Diese können z.B. in den Kosten von besonderer Diät, Kuren, Erneuerung künstlicher Gliedmaßen oder der vermehrten Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs liegen. Sonderfall ist der sog. Haushaltsführungsschaden. Obliegen dem Betroffenen Hausarbeiten zur eigenen Bedarfsdeckung, können die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dritten, der diese Arbeiten erledigt, geltend gemacht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Haushaltsführungsschaden fiktiv ersetzt zu bekommen, wenn kein Dritter die Arbeiten übernimmt.

Rechtsanwaltskosten

Die eigenen Kosten der Rechtsverfolgung können als eine Schadensposition geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts muss jedoch erforderlich und zweckmäßig sein. Dieses ist bei einfachen Fällen nicht immer gegeben.

Sachverständigenkosten

Zu ersetzen sind Kosten der Schadensfeststellung, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.