Tempoverstoß (geblitzt)
Zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht zählen die Tempoverstöße. Hierbei können Bußgelder in Höhe von 15,- bis hin zu fast 700,- € verhängt werden, außerdem drohen Punkte und Fahrverbote bis zu drei Monaten. Gegen die aus dem Verstoß folgenden Bußgeldbescheide kann man sich durchaus zur Wehr setzen, die verschiedenen Meßverfahren bieten dank zahlreicher Bedien- und formaler Fehler oftmals Angriffsmöglichkeiten.
Direkt nach den Verstößen wegen zu schnellen Fahrens folgen die Verstöße gegen die Abstandsregelungen (Drängeln) und die Rotlichtverstöße (das Überfahren roter Ampeln) auch hier bietet die Verteidigung gegen das drohende Bußgeld immer wieder gute Aussichten auf Erfolg.
Wichtig ist aber, zu schweigen und so früh wie möglich einen Anwalt hinzuziehen, am besten sofort nach Erhalt des Anhörungsbogens.
Alkohol und Drogen
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen kann zu einer Strafbarkeit führen, entscheident sind die Promillegrenzen bei der Blutalkoholkonzentration und das Fahrverhalten.
Promillegrenzen:
- 0,3 Promille: ab dieser Promillegrenze beginnt die relative Fahruntüchtigkeit, in Verbindung mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen.
- 0,5 Promille: selbst ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wird die Teilnahme am Straßenverkehr mit 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
- 1,1 Promille: hier wird nach ständiger Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Ein Beweis des Gegenteils ist nicht möglich. Wer mit 1,1 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilnimmt macht sich strafbar, selbst wenn nichts passiert.
Eine Trunkenheitsfahrt kann auch mit dem Fahrrad begangen werden, sie liegt immer dann vor, wenn das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann. Hierbei können die Promillegrenzen für Autofahrer als Grenzwerte herangezogen werden, allerdings hat der Bundesgerichtshof eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab 1,7 Promille angenommen, einige Gerichte sehen dies aber strenger.
Bei Drogen gibt es keine gesetzlichen Promillegrenzen wie beim Alkohol, es gilt eine Null-Promille-Grenze für Drogen im Straßenverkehr. Es kann sogar ausreichen Drogen nur bei sich zu führen um seinen Führerschein zu gefährden.
Punkte in Flensburg / Eintragungen in das zentrale Verkehrsregister
Schwerere Verstöße gegen die Verkehrsregeln (ab 40 € oder Straftaten) werden, neben den Bußgeldern, zusätzlich noch mit Eintragungen in das zentrale Verkehrsregister in Flensburg geahndet. Ordnungswidrigkeiten werden mit 1-4 Punkten und Straftaten mit 5-7 Punkten bewertet.
Beim Erreichen eines Punktestands vom 18 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Durch die Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Seminaren können Punkte auch wieder abgebaut werden.
Ansonsten werden die Punkte nach einer Frist, die von der Schwere des Vergehens abhängt, automatisch wieder gelöscht, allerdings nur dann, wenn während dieser Zeit keine weiteren Verstöße begangen wurden. Zusätzlich zu den normalen Fristen besteht immer noch eine Überliegefrist von einem Jahr.
Jeder Autofahrer kann sich kostenlos über seinen aktuellen Punktestand in Flensburg informieren, eine Vorlage für eine solche Anfrage findet sich auf der Homepage des Bundesamtes.
Bei drohenden Eintragungen gilt es das Punktekonto, sowie die Überliegefristen gut im Blick zu behalten, um ein Erreichen der 18 Punkte-Marke zu vermeiden
Fahrverbot / Fahrerlaubnisentzug
Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Das Fahrverbot kann für eine Dauer von 1 bi s3 Monaten verhängt werden, in diesem Zeitraum ist das Führen eine Kraftfahrzeuges als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar. Nach Ablauf der Frist wird das Fahrverbot wieder aufgehoben.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht nur der Führerschein eingezogen sondern auch die Fahrerlaubnis entzogen, damit erlischt die Berechtigung zum Führen eines Kfz auf Dauer und muss neu erteilt werden. Diese Neuerteilung muss beantragt werden und meist abhängig von der Teilnahme an einer MPU (dem sogenannten Idiotentest) oder an Aufbauseminaren.
Unfall
Bei einer unverschuldeten Verwicklung in einen Verkehrsunfall sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Verlassen Sie sich nicht auf die Unterstützung der Versicherungen. Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die darauf aus sind möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Oftmals werden deswegen die Schadenersatzansprüche unberechtigt gekürzt, dem Geschädigten nicht mitgeteilt, dass ihm noch weitere Ansprüche zustehen und die Abwicklung des Ganzen lange hinausgezögert.
Der Anwalt ist im Gegensatz dazu nur seinem Mandanten verpflichtet und vertritt alleinig dessen Interessen. Sollte der Unfall zu Gänze von der anderen Partei verschuldet worden sein, so muss diese auch die Kosten für den Anwalt tragen und dessen Beauftragung kostet Sie letztlich Nichts. Das Gleiche gilt für die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.
Auch kann Ihnen der Anwalt helfen wirklich alle Schadenspositionen geltend zu machen, gerade hier werden oftmals wichtige Ansprüche übersehen.