Familienrecht

Das Familienrecht ist ein Teil des Zivilrechts und umfasst in erster Linie die Bereiche des Ehe-, Scheidungs-, Unterhalts- und des Kindschaftsrechts.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung befinden sich die Betroffenen regelmäßig in einer emotionalen Ausnahmesituation. Zu dieser außergewöhnlichen Belastung kommen häufig weitere Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Kinder, Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung oder Hausrat hinzu. In einer solchen Konfliktsituation ist es wichtig, einen kompetenten Ansprechpartner zu haben, der Ihnen sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht zur Seite steht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen familienrechtlichen Fragen, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten:

Trennung

Bevor es zu einer Scheidung kommt, muss im Regelfall das sogenannte Trennungsjahr eingehalten werden. Doch auch während dieser Zeit besteht für die Ehegatten häufig Klärungsbedarf hinsichtlich zahlreicher rechtlicher Fragen. So ist zu regeln, wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiterhin nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen ist und wie mit gemeinsamen Vermögen zu verfahren ist. Zudem kann auch schon während der Trennungsphase ein Anspruch auf Unterhalt bestehen.

Eine Trennung setzt nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung voraus, die Eheleute können auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).

Scheidung

Leben die Eheleute mindestens ein Jahr lang voneinander getrennt, kann die Ehe geschieden werden. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Weitere Voraussetzung für eine Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie diese wiederherstellen. Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden möchten, gilt die Ehe als gescheitert und wird vom Gericht geschieden. Verweigert einer der Ehegatten die Zustimmung, geht das Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren vom Scheitern der Ehe aus. Ansonsten muss das Scheitern der Ehe vor Gericht dargelegt werden. Denn wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt hat, muss das Gericht die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten scheiden.

Um einen Scheidungsantrag zu stellen oder im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts für beide Ehegatten ist nicht möglich, auch nicht, wenn die Ehegatten sich über die Scheidung sowie deren Folgen einig sind. Denn die Ehegatten treten im Scheidungsverfahren als gegnerische Parteien auf und es besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts. Lediglich für die bloße Zustimmung eines Ehegatten zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten wird kein Rechtsanwalt benötigt. Dennoch ist auch in diesem Fall zur Vermeidung möglicher Nachteile zumindest eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Wenn Sie uns mit der Stellung eines Scheidungsantrags beauftragen möchten, bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:

  • Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • falls vorhanden: Ehevertrag

Ist ein Scheidungsantrag gestellt, hat das Gericht von sich aus den Versorgungsausgleich durchzuführen, sofern die Ehegatten hierauf nicht mittels  eines notariellen Vertrags verzichtet haben oder die Ehe weniger als 3 Jahre angedauert hat.

Nur auf Antrag eines der Ehegatten hingegen kann das Gericht auch Regelungen zu den folgenden weiteren Angelegenheiten (sogenannte Folgesachen) treffen:

  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Sorge- und Umgangsrecht bezüglich der gemeinsamen Kinder
  • Vermögensauseinandersetzung, insbesondere Zugewinnausgleich
  • Nutzung der Ehewohnung
  • Aufteilung des Hausrats

Versorgungsausgleich

Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den Versorgungen der Ehegatten ausgeglichen. Dabei sind insbesondere die Anrechte aus folgenden Versorgungseinrichtungen von Bedeutung:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungen
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Altersversorgung

Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass grundsätzlich jede Versorgung, die ein Ehegatte während der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält folglich einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Im Scheidungsverfahren muss das Gericht den Versorgungsausgleich von sich aus durchzuführen, bei einer Ehedauer von weniger als 3 Jahren jedoch nur auf Antrag. Ansonsten können die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch einen notariellen (Ehe-)Vertrag ganz oder teilweise ausschließen. Ist eine solche vertragliche Regelung nicht getroffen worden und möchten die Ehegatten dennoch keinen Versorgungsausgleich durchführen, kann dies noch im Scheidungsverfahren in Form eines gerichtlichen protokollierten Vergleichs geschehen.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung kann einer der Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Ab Rechtskraft der Scheidung kommt dagegen nur noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht.

Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist zunächst, dass die Eheleute vollständig voneinander getrennt leben. Das ist der Fall, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen will. Der angemessene Trennungsunterhalt richtet sich nach den Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Die Höhe wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, dann wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Pflichtige leistungsfähig ist.

Mit Rechtskraft der Scheidung entsteht dann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Da dieser keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts, sondern ein eigenständiger Anspruch ist, muss er neu geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der Eheleute nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Denn grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet, für sich selbst zu sorgen und hat – im Gegensatz zum Trennungsunterhalt – nur bei Vorliegen bestimmter Umstände einen Anspruch auf Unterhalt. So sieht das Gesetz etwa einen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes vor.

Ohne Einschränkungen gilt dies jedoch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, d.h. der betreuende Ehegatte braucht in dieser Zeit nicht zu arbeiten. Eine Verlängerung über die 3 Jahre hinaus hängt von der individuellen Situation der Familie ab, insbesondere von den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und dem Wohl des Kindes. Des Weiteren können u.a. Unterhaltsansprüche bestehen wegen Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder weil sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ausbildung befindet. Die Eheleute können – im Gegensatz zum Trennungsunterhalt – auf nacheheliche Unterhaltsansprüche auch ganz oder teilweise verzichten.

Kindesunterhalt

Jedes Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, also auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts hängt vom aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, vom Alter des Kindes und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Maßgeblich bei der konkreten Berechnung ist regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt ist ein Pauschalbetrag vorgesehen.

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. der Pflichtige muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen. Bei Arbeitslosigkeit muss er sich intensiv bemühen, eine neue Beschäftigung zu finden und dafür auch erhebliche Veränderungen, wie einen Umzug in eine andere Stadt, in Kauf nehmen.

Das Kind hat einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel, der die Zwangsvollstreckung ermöglicht, falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt. Unterhaltstitel sind u.a. Jugendamtsurkunden oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts. Die günstigste und einfachste Möglichkeit für den Unterhaltspflichtigen ist es, den Kindesunterhalt beim Jugendamt kostenfrei anzuerkennen

Elternunterhalt

Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Demnach sind nicht nur Eltern ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, umgekehrt kann auch ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern bestehen. Ist z.B. ein pflegebedürftiger Elternteil in einem Heim untergebracht und reichen Renteneinkünfte, Pflegeversicherung oder das eigene Vermögen zur Deckung der oftmals hohen Kosten nicht aus, muss der Sozialhilfeträger die Differenz übernehmen.

Diese Leistungen kann der Träger gegenüber den Kindern geltend machen. Diese haften dann anteilig entsprechend ihren jeweiligen finanziellen Verhältnisse. Hierzu müssen sie den Teil ihres Einkommens und Vermögens einsetzen, der die geltenden Freibeträge und Selbstbehaltsgrenzen übersteigt.

Elterliche Sorge

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Unverheiratete Eltern können beim Jugendamt oder beim Notar eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Auch nach Trennung und Scheidung der Eltern bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach einer Trennung hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, ein alleiniges Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens wie etwa Hausaufgaben, Kleidung oder Freizeitaktivitäten. Nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist eine Entscheidung beider Elternteile erforderlich. Dies sind z.B. Auswahl oder Wechsel der Schule, Ausbildung und Berufswahl, Aufenthalt des Kindes oder Operationen. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch auch in diesen Angelegenheiten jeder allein entscheiden. 

Begehrt einer der Elternteile die alleinige Ausübung des Sorgerechts, muss er einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Dieses kann dann Teile der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder auch das gesamte Sorgerecht einem Elternteil allein übertragen, falls dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Besteht zwischen den Elternteilen Streit nur über eine einzelne Angelegenheit, kann das Gericht auch die Entscheidungsbefugnis hierüber einem Elternteil alleine übertragen.

Umgangsrecht

Unabhängig davon, wer die elterliche Sorge ausübt, hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dies kann nur ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Des Weiteren steht auch Großeltern, Geschwistern oder anderen engen Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht zu. Das Umgangsrecht erlaubt dem Berechtigten vor allem, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, umfasst aber auch Brief- und Telefonkontakte.

Bestehen zwischen den Elternteilen Meinungsverschiedenheiten über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts, kann ein Elternteil das Familiengericht anrufen. Dies entscheidet dann, wann und wie viel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich. Wird die Regelung nicht eingehalten, kann das Gericht Ordnungsstrafen, wie etwa Bußgelder, verhängen.

Angepasst an die jeweilige Familiensituation gibt es verschiedene Möglichkeiten für Umgangsregelungen. Bei Schulkindern findet ein regelmäßiger Umgang meist an jedem zweiten Wochenende, während eines Teils der Ferien und an bestimmten Feiertagen statt. Bei jüngeren Kindern kommt hingegen eher ein kürzerer, dafür aber häufigerer Umgang in Betracht. Einige Familien praktizieren auch das sogenannte Wechselmodell, bei dem das Kind z.B. im wöchentlichen Wechsel durch beide Elternteile zu gleichen Teilen betreut wird.

Güterrecht, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag kann die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen auch nach der Eheschließung weiterhin alleine. Dies gilt auch für Schulden, so dass der eine Ehegatte nicht automatisch für die Rückzahlung eines Kreditvertrages haftet, den der andere abgeschlossen hat.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn wird folgendermaßen berechnet: Alles, was am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an Vermögen vorhanden ist (das sogenannte Endvermögen), wird für jeden Ehegatten einzeln ermittelt. Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung bei jedem Ehegatten vorhanden war (das sogenannte Anfangsvermögen). Das Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Ebenfalls abzuziehen ist das, was während der Ehezeit geerbt oder durch Schenkung erworben wurde. Der verbleibende Betrag ist der während der Ehe erworbene Zugewinn des jeweiligen Ehegatten. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte von diesem Überschuss. Neuerdings wird auch negatives Anfangs- oder Endvermögen, also Schulden bzw. deren Tilgung während der Ehezeit, berücksichtigt.

Hausrat und Ehewohnung

Bei einer Trennung kann jeder der Ehegatten ihm gehörende Haushaltsgegenstände mitnehmen bzw. behalten. Benötigt der andere Ehegatte diese jedoch dringender, muss er sie dem anderen zur Nutzung überlassen. Für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Gegenstände sind grundsätzlich gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Es kommt nicht darauf an, wer sie bezahlt hat. Besteht Streit über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände, kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen bzw. für die Zeit nach der Scheidung eine endgültigen Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen.

Bezüglich der ehelichen Wohnung bzw. des Hauses hat auch nach der Trennung grundsätzlich jeder Ehegatte ein Recht zur weiteren Nutzung. Zieht jedoch einer der Ehegatten im Zuge der Trennung aus und äußert nicht innerhalb von 6 Monaten die ernsthafte Absicht, zurückzukehren, verliert er sein Nutzungsrecht. Können die Ehegatten sich nicht einigen, wer in der Wohnung verbleiben soll, kann hier ebenfalls eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung bzw. dem Haus sind hierbei zunächst nur von geringer Bedeutung, das Gericht kann auch zugunsten des Nichteigentümers entscheiden. Auch darauf, wer den Mietvertrag geschlossen hat, kommt es bei einer Regelung für die Trennungszeit nicht an. Derjenige, der die Wohnung weiter bewohnt, muss für Miete und Nebenkosten aufkommen. Zahlt er nicht, darf der Vermieter auch den ausgezogenen Ehegatten in Anspruch nehmen, sofern dieser Allein- oder Mitmieter ist. Die Ehegatten können aber nach der Trennung eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abgeben, dass einer von ihnen den Mietvertrag alleine fortführen will. Diese Erklärung ist für den Vermieter grundsätzlich bindend.

 

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Immer mehr Paare leben heute ohne Trauschein in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Auch in einer solchen Partnerschaft besteht, insbesondere im Fall einer Trennung, regelmäßig Klärungsbedarf hinsichtlich rechtlicher Fragen. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Ehe ist hier jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch gibt es auch für unverheiratete Paare die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag zu schließen, der ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende Regelungen enthält.

Der Schwerpunkt liegt hier regelmäßig auf vermögensrechtlichen Angelegenheiten, da bei der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zur Ehe – weder ein Versorgungs- oder Zugewinnausgleich vorgesehen ist und keine Ansprüche auf Unterhalt nach der Trennung bestehen. Darüber hinaus können auch Regelungen zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung, gemeinsam angeschafften Immobilien oder Gegenständen empfehlenswert sein. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kommen auch diesbezüglich  Regelungen, wie etwa zur elterlichen Sorge, in Betracht.

Lebenspartnerschaft

Die gesetzlichen Regelungen zur Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gleichen denen zur Ehe in zahlreichen Fällen. So enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz etwa vergleichbare Vorschriften hinsichtlich Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat oder Wohnung. Um eine Lebenspartnerschaft einzugehen ist, wie bei der Ehe, eine gemeinsame und persönliche Erklärung bei der zuständigen Behörde, in der Regel beim Standesamt, erforderlich. Zudem muss angegeben werden, in welchen Vermögensstand die Partner leben wollen. Hier kommt etwa die Ausgleichsgemeinschaft in Betracht, die der Zugewinngemeinschaft in der Ehe entspricht. Alternativ kann auch ein notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen werden, der darüber hinaus auch, wie ein Ehevertrag, weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft enthalten kann. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfordert ebenso wie die Scheidung ein gerichtliches Verfahren. Beide Partner müssen hierzu vor einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde zu erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht mehr miteinander fortsetzen wollen. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an. Nach Ablauf von einem Jahr hebt das Gericht dann die Lebenspartnerschaft auf.