Kosten

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieses Gesetz bestimmt, welche Gebühren und Auslagen für die jeweilige Tätigkeit des Anwalts anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert. Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird. Bei Streit um bestimmte Gegenstände entspricht der Gegenstandswert dem Wert der Sache (z.B. Kaufpreis). Das RVG enthält eine Tabelle, aus welcher dann anhand des jeweiligen Gegenstandswertes die Höhe einer einfachen Gebühr ermittelt wird.

Alternativ zu den gesetzlichen Gebühren hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine sogenannte Vergütungsvereinbarung (z.B. Abrechnung nach Stundensätzen) zu treffen. Bei gerichtlichen Verfahren darf der Anwalt jedoch keine Vergütung vereinbaren, die unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.

Erstberatung

Für ein Beratungsgespräch sieht das RVG keine feste Gebühr vor, der Anwalt soll hierbei vielmehr eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abschließen. Wir berechnen für ein erstes Beratungsgespräch € 100,00 (inklusive MwSt). Dieses Erstgespräch beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen sowie eine Einschätzung, ob eine Mandatserteilung in dieser Angelegenheit sinnvoll ist. Eine solche anwaltliche Erstberatung ist grundsätzlich zu empfehlen, da frei zugängliche Informationen (Internet, TV etc.) sich oftmals als unvollständig, mangelhaft oder sogar falsch erweisen und einer rechtlichen Prüfung häufig nicht standhalten. Zudem sind diese Auskünfte zumeist pauschal gehalten und daher regelmäßig nicht auf den individuellen Einzelfall anwendbar. Entscheiden Sie sich nach der Erstberatung dazu, uns in der betreffenden Angelegenheit das Mandat zu erteilen, rechnen wir Ihnen die Erstberatungsgebühr auf die nachfolgenden Gebühren an.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Zivilrechtliche Angelegenheiten

Außergerichtliche Vertretung

Für sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten in derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt eine sogenannte Geschäftsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich nach dem Gegenstandswert. Die Geschäftsgebühr beträgt in durchschnittlich gelagerten Fällen das 1,3-fache einer einfachen Gebühr. Hinzu kommt eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20%, höchstens jedoch 20,00 €, sowie die Umsatzsteuer und etwaige Auslagen (z.B. Fahrtkosten, usw.). Folgendes Beispiel soll dies veranschaulichen: Die Beteiligten streiten um eine Werkstattrechnung in Höhe von 1.250,00 €. Somit beträgt der Gegenstandswert in dieser Angelegenheit 1.250,00 €. Nach dem RVG beträgt eine einfache Gebühr bei diesem Gegenstandswert 115,00 €. Für eine außergerichtliche Tätigkeit entstehen daher die folgenden Kosten:

1,3 Geschäftsgebühr 149,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme 169,50 €
19% Umsatzsteuer 32,21 €
Gesamt 201,71 €

Vertretung vor Gericht

Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Gerichtsverfahren, richten sich die Gebühren ebenfalls nach dem RVG und dem hierfür maßgeblichen Gegenstandswert. Zunächst erhält der Anwalt die sogenannte Verfahrensgebühr, kommt es zu einem Gerichtstermin, entsteht zudem eine Terminsgebühr. Die Höhe der Verfahrensgebühr beträgt grundsätzlich 1,3, die Terminsgebühr 1,2. So entsteht eine Gebühr in Höhe von insgesamt 2,5 Gebühren.

Beispiel: Wegen der oben genannten Werkstattrechnung in Höhe von 1.250,00 € kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Hierbei entstehen die folgenden Rechtsanwaltskosten:

1,3 Verfahrensgebühr 149,50 €
1,2 Terminsgebühr 138,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Zwischensumme 307,50 €
19% Umsatzsteuer 58,43 €
Gesamt 365,93 €

Einigen sich die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits (z.B. durch einen Vergleich), kommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 hinzu.

War der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit grundsätzlich zur Hälfte auf die Gebühren für die gerichtliche Vertretung angerechnet.

Gerichtskosten

Neben den Rechtsanwaltskosten fallen bei einem gerichtlichen Verfahren Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtsgebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit bzw. Inanspruchnahme des Gerichts erhoben. Grundlagen der Gerichtsgebühren sind vor allem das Gerichtskostengesetz (GKG) und die Kostenordnung (KostO). Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Für die erstinstanzliche Inanspruchnahme des Gerichts müssen 3,0 Gerichtsgebühren gezahlt werden. Im Rahmen des Beispielfalles (Gegenstandswert: 1.250 €) belaufen sich die Gerichtsgebühren auf 213,00 €. Die gerichtlichen Auslagen richten sich dagegen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten. Die Gerichtskosten sind als Vorschuss mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift zu zahlen.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Strafsachen

Sozialrecht

Die Vergütung in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich bis auf einige Ausnahmen nicht nach dem Gegenstandswert. Stattdessen wird grundsätzlich nach sogenannten Betragsrahmengebühren abgerechnet, die unabhängig vom Gegenstandswert sind. Das RVG sieht für eine bestimmte Tätigkeit eine Mindest- sowie eine Höchstgebühr vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit. Im Falle eines Freispruches kann der Mandant eine Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Kosten von der Staatskasse verlangen. Erstattet werden aber nur die Gebühren nach dem RVG, nicht eine darüber hinaus vereinbarte Vergütung. Die Gebühren des Anwalts unterscheiden sich nach den Verfahrensstadien. Für die Einarbeitung in den jeweiligen Fall fällt eine Grundgebühr an. Diese Grundgebühr beträgt ca. 200,00 €. Die Verfahrens- und Termingebühr beträgt jeweils ca. 165,00 €. Befindet sich der Mandant in Haft fallen zusätzliche Gebühren an. Wird der Fall gewonnen, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Kommt es zu einer Einigung entsteht außerdem eine Einigungsgebühr. Hinzu kommen auch hier, die Postpauschale sowie die Umsatzsteuer und etwaige Auslagen (z.B. Fahrtkosten, usw.). Folgendes Beispiel für einen Fall mit vorbereitenden Verfahren und Termingebühr, soll die Zusammensetzung der Kosten erläutern:

Grundgebühr: 200,00 €
Verfahrensgebühr: 165,00 €
Termingebühr: 170,00 €
Postentgeltpauschale: 20,00 €
Zwischensumme: 555,00 €
19 % Umsatzsteuer: 105,45 €
Gesamt: 660,45 €

Bevor es in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu einem gerichtlichen Klageverfahren kommt, ist regelmäßig ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet. In diesem Verfahren wird zunächst über den Antrag (z.B. auf ALG II) und/oder über den Widerspruch (z.B. gegen die Ablehnung der beantragten Leistung) des Antragstellers entscheiden. Die Vergütung in sozialrechtlichen Angelegenheiten richtet sich bis auf einige Ausnahmen nicht nach dem Gegenstandswert. Stattdessen wird grundsätzlich nach sogenannten Betragsrahmengebühren abgerechnet, die unabhängig vom Gegenstandswert sind. Das RVG sieht für eine bestimmte Tätigkeit eine Mindest- sowie eine Höchstgebühr vor. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr je nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit. Für eine anwaltliche Vertretung im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren können so z.B. Kosten zwischen 50,00 € und 640,00 € anfallen. Im gerichtlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr (50,00 € – 550,00 €) sowie eine Terminsgebühr (50,00 € – 510,00 €). War der Anwalt vor dem Gerichtsverfahren auch schon im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, reduzieren sich die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens. Hinzu kommen auch hier, die Postpauschale sowie die Umsatzsteuer und etwaige Auslagen (z.B. Fahrtkosten, usw.).

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Um auch einkommensschwachen Personen zu ermöglichen, ihr Recht vor Gericht durchsetzen zu können, wurde die Prozesskostenhilfe (PKH) geschaffen. Einen Anspruch auf PKH hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) aufzubringen. PKH wird nur auf Antrag beim zuständigen Gericht gewährt.

Hat das Gericht die PKH bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten des Antragstellers, wenn dieser den Prozess verliert. Gewinnt der Antragsteller, trägt - außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz - der Gegner die Anwalts- und Gerichtskosten. Die PKH deckt jedoch nur die Gerichtskosten und die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts ab, die Kosten des gegnerischen Anwalts werden nicht übernommen. Dies führt dazu, dass bei einer Niederlage die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenpartei vom Antragsteller selbst zu tragen sind. Ein gewisses Kostenrisiko bleibt demnach auch bei PKH bestehen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor, wenn der Antragsteller bedürftig ist, in der Sache eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Besteht nur für einen Teil der Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht, wird auch nur für diesen Teil PKH gewährt.

Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist die Bedürftigkeit grundsätzlich gegeben. PKH kann – abhängig vom einzusetzenden Einkommen - mit oder ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Bei PKH mit Ratenzahlung sind jedoch höchstens 48 angemessene Monatsraten aufzubringen, darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Das Gericht kann vier Jahre lang nach Ende des Verfahrens überprüfen, ob eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist und gegebenenfalls die verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten zurückverlangen.

Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben, wird dem Antragsteller mit der Bewilligung von PKH ein Anwalt seiner Wahl beigeordnet. Nur auf Antrag erfolgt dagegen eine Beiordnung, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Kein Anspruch auf PKH besteht, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten des Prozesses übernimmt.

Im Familienrecht wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet, da es in familiengerichtlichen Angelegenheiten keine Prozesse, sondern nur Verfahren gibt. Die Regelungen sind jedoch bei beiden identisch, so dass die Ausführungen zur PKH auch für die VKH gelten.

Laden Sie Sich das Antragsformular für PKH/VKH nebst Hinweisen zum Ausfüllen des Vordrucks vom Amtsgericht Bremen herunter.

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bitten wir Sie, den Versicherungsschein zum ersten Gespräch mitzubringen. Auf Wunsch holen wir dann für Sie die sogenannte Deckungszusage ein, d.h. wir klären mit Ihrer Versicherung, ob diese die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt. Auch bei Rechtschutzversicherungen haben Sie das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, diesbezügliche Empfehlungen der Versicherungen sind nicht bindend.